Aktuelles
aus den Bereichen Steuer- und Wirtschaftsberatung.
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So vielfältig wie die Landschaft der Tätigkeiten unserer Kunden ist, so ernst nehmen wir es, für Sie den passenden Weg zu finden.
Formerleichterungen nach §2267 BGB - es gilt trotzdem einiges zu beachten!
§ 2247 BGB besagt, dass ein Testament auch dann gültig ist, wenn es der eine Ehegatte eigenhändig verfasst und es der andere Ehegatte "nur noch" eigenhändig mitunterzeichnet. Diese Regelung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Erblasser aus Krankheitsgründen daran gehindert ist, ein eigenhändig Testament zu verfassen, aber seinen letzten Willen rechtsgültig festhalten möchte.
Das OLG Brandenburg hat nun in einem spannenden Fall v. 10.02.2026 geurteilt, dass es zu du den oben genannten Voraussetzungen zwingend erforderlich ist, dass der Erblasser das Testament bei der Verfassung auch selbst gelesen hat. In dem betreffenden Fall war die Erblasserin aufgrund Ihrer fortgeschrittenen Krankheit offensichtlich nicht mehr in der Lage, das Schriftstück zu lesen. Das Testament war damit unwirksam!
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