Aktuelles

aus den Bereichen Steuer- und Wirtschaftsberatung.

Wir freuen uns, Sie auf den Seiten unserer Kanzlei begrüßen zu dürfen.

Kompetent - Individuell - Transparent: Mit diesem Ansatz setzen wir Maßstäbe als Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Selbständigen, Freiberuflern und Vereinen.

So vielfältig wie die Landschaft der Tätigkeiten unserer Kunden ist, so ernst nehmen wir es, für Sie den passenden Weg zu finden.

Achtung bei steuerfreiem Kindergartenzuschuss!

Gut gemeint ist nicht immer steueroptimal umgesetzt!

Die Kinderbetreuungskosten sind unter normalen Umständen als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Allerdings nur zu einem gekürztem Betrag, wenn im Vornherein ein steuerfreier Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber ausbezahlt wurde.

Es ist zwar noch eine Revision zu diesem Thema beim Bundesfinanzhof anhängig. Mit folgendem Ergebnis ist aber zu rechnen:

Kinderbetreuungskosten sind um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu kürzen und stellen nur in dieser gekürzten Höhe eine Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung dar.

Also bitte beachten Sie bei der Erstellung der Anlage Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung auch, ob ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss geflossen ist und nicht nur die Bescheinigung der Kinderbetreuungsstätte, die ja lediglich den gesamt bezahlten Betrag ausweist.

Andererseits wäre zu überlegen, ob eine andere Art der Zuwendung seitens des Arbeitgebers nicht optimaler wäre.

Hier gibt es viele andere Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an! Wir helfen gerne individuell weiter!

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Unserer besonderer Service für Sie:

Ist es Ihnen nicht möglich Beratungstermine unter der Woche wahrzunehmen? Dann sind wir nach Vereinbarung auch gerne am Wochenende für Sie da!

Rufen Sie uns an: +49 (0) 911 54 81 80 oder vereinbaren Sie über das ​Kontaktformular​​ einen Rückruf!

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