Aktuelles
aus den Bereichen Steuer- und Wirtschaftsberatung.
Wir freuen uns, Sie auf den Seiten unserer Kanzlei begrüßen zu dürfen.
Kompetent - Individuell - Transparent: Mit diesem Ansatz setzen wir Maßstäbe als Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Selbständigen, Freiberuflern und Vereinen.
So vielfältig wie die Landschaft der Tätigkeiten unserer Kunden ist, so ernst nehmen wir es, für Sie den passenden Weg zu finden.
Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen ab 01.01.2023
Im Rahmen eines BMF-Schreibens v. 30.06.2021, (AZ: IV C 6) wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben neu gefasst bzw. konkretisiert. Die Änderungen ergeben sich aus den, nach KassenSichV geforderten, Angaben beim Bewirtenden.
Demnach müssen die bisher geforderten Angaben wie z.B. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangs nunmehr bereits im Rahmen der Kassenbuchführung des Bewirtenden festgeschrieben sein und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sein.
Schenken und Erben wird voraussichtlich teurer!
Nun sollen die gestiegenen Preise auf dem Immobilienmarkt auch in der Erb- und Schenkungsteuer berücksichtigt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2022 sollen die bestehenden Regelungen der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV v. 14.07.2021 angepasst werden.
Nach aktuellem Stand sollen die Bewertungsverfahren in den §§177ff. BewG für Grundstücke angepasst werden. Es drohen höhere Immobilienwerte als dies nach bisheriger Bewertung der Fall war.
Die Änderungen sollen für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 in Kraft treten.
Minijob- Grenze steigt auf 520,-€, Midijob steigt auf 1.600,-€
Minijob-Grenze wird auf 520 Euro monatlich angehoben
War die Verdienstgrenze im Minijob bisher bei 450 Euro im Monat gelegen, darf in Zukunft - ausgerichtet am Mindestlohn - auch im Mindestlohn-Bereich mehr verdient werden. Die Minijob-Grenze richtet sich künftig nach der wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und dem Mindestlohn. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.
Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.
Midijob-Grenze wird von 1.300 auf 1.600 Euro angehoben
Auch im Übergangsbereich des sog. "Midijobs" wird die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung erhöht. Bisher liegt ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.
Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber stärker belastet als heute. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) wie bei Minijobs auf ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Midijobber profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.
Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Krankenkassen zuständig sind und nicht die Minijob-Zentrale.
Weitere Informationen erhalten Sie bei uns und über die Internetseiten der Minijob-Zentrale (Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro - Die Minijob-Zentrale)
Achtung bei steuerfreiem Kindergartenzuschuss!
Gut gemeint ist nicht immer steueroptimal umgesetzt!
Die Kinderbetreuungskosten sind unter normalen Umständen als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Allerdings nur zu einem gekürztem Betrag, wenn im Vornherein ein steuerfreier Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber ausbezahlt wurde.
Es ist zwar noch eine Revision zu diesem Thema beim Bundesfinanzhof anhängig. Mit folgendem Ergebnis ist aber zu rechnen:
Kinderbetreuungskosten sind um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu kürzen und stellen nur in dieser gekürzten Höhe eine Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung dar.
Also bitte beachten Sie bei der Erstellung der Anlage Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung auch, ob ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss geflossen ist und nicht nur die Bescheinigung der Kinderbetreuungsstätte, die ja lediglich den gesamt bezahlten Betrag ausweist.
Andererseits wäre zu überlegen, ob eine andere Art der Zuwendung seitens des Arbeitgebers nicht optimaler wäre.
Hier gibt es viele andere Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an! Wir helfen gerne individuell weiter!
Steuerliche Änderungen 2021 beachten!
Ein turbulentes Jahr 2020 liegt hinter uns und es warten (leider) wieder neue Herausforderungen.
Zur Unterstützung der Unternehmer, aber auch aller Home-office Treibenden hat sich der Gesetzgeber einige interessante Anreize und Erleichterungen einfallen lassen. Von Corona-Bonus bis Aussetzung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer...
Sprechen Sie uns an. Wir sind immer auf dem neuesten Stand und beraten auf Ihre Situation zugeschnitten.
Bleiben Sie gesund!

Unserer besonderer Service für Sie:
Ist es Ihnen nicht möglich Beratungstermine unter der Woche wahrzunehmen? Dann sind wir nach Vereinbarung auch gerne am Wochenende für Sie da!
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