Aktuelles

aus den Bereichen Steuer- und Wirtschaftsberatung.

Wir freuen uns, Sie auf den Seiten unserer Kanzlei begrüßen zu dürfen.

Kompetent - Individuell - Transparent: Mit diesem Ansatz setzen wir Maßstäbe als Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Selbständigen, Freiberuflern und Vereinen.

So vielfältig wie die Landschaft der Tätigkeiten unserer Kunden ist, so ernst nehmen wir es, für Sie den passenden Weg zu finden.

Neues Jahr- neue Regeln!

Auch in diesem Jahr gibt es wieder spannende und interessante Steueränderungen, die Sie im besten Fall steueroptimierend anwenden können, aber in jedem Fall kennen sollten:

Hier ein Kurzüberblick ausgewählter Änderungen:

- Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen!

- Zum Bezug von Elterngeld sinken die Einkommensgrenzen ab dem 01.01.2024 von 300.000,-€ auf 200.000,-€ zu versteuerndes Einkommen/ Jahr. Bei Alleinerziehenden auf 150.000,-€.

- Der gesetzliche Mindestlohn wurde angehoben: zum 01.01.2024 beträgt er statt bisher 12,-€ nun 12,401€/Std. Die kommende Erhöhung ist schon beschlossen und wird ab 01.01.2024 12,82€/Std. betragen. Dementsprechend sind auch die Minijob-Grenzen zum 01.01.2024 angestiegen, und zwar auf 538,-€/ Monat.

Es sind noch einige weitere Änderungen in Planung, z.B. beim Freibetrag von Betriebsveranstaltungen und Erhöhung des Abzugsbetrags bei geringwertigen Wirtschaftsgütern- um nur zwei davon zu nennen.

Wir sind auf dem aktuellen Stand, um Ihre Betreuung vollumfänglich und aktuell zu gestalten.

Sprechen Sie uns an, falls Sie hierzu Fragen haben.

Neue Regelungen zur Homeoffice Pauschale ab 2023!

Was bisher mit der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer n. §4 V S.1 Nr. 6b EStG durchaus zu Schwierigkeiten in der konkreten Umsetzung geführt hat, wurde im Zuge der Coronakrise mit Einführung der sog. Home-Office-Pauschale deutlich vereinfacht.

Für die Jahre 2020 bis 2022 waren pro Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Umgebung ausgeübt wurde, 5,-€ als Tagespauschale absetzbar. Dies galt für maximal 120 Tage, der Höchstbetrag betrug also 600,-€.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer nochmal steuerzahlerfreundlich angepasst.

Ab dem VZ 2023 beträgt die Tagespauschale statt bisher 5,-€ schon 6,-€. Die maximalen Tage betragen nicht 120, sondern 210 - also liegt der Höchstbetrag bei 1.260,-€.

Aber Achtung: ein Nebeneinander von häuslichem Arbeitszimmer und Home-office-Pauschale ist nicht möglich!

Im Einzelfall sollten die Anspruchsvoraussetzungen immer geprüft werden. Kommen Sie auf uns zu. Wir helfen gerne weiter.


Minijobs und Steuererklärung: Wann ist eine Angabe zu empfehlen?

Sie sind Minijobber und haben Ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit bisher nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben?

In bestimmten Fällen kann das die Steuererstattung drücken, nämlich dann, wenn Sie sich in Ihrem Minijob-Verhältnis nicht haben befreien lassen von der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht. Die Rentenversicherungsbeiträge sind steuerlich als Vorsorgeaufwand n. §10 I Nr. 2 a) EStG abziehbar und würden verloren gehen, wenn Sie die Ausgaben, die Sie im Rahmen Ihres Minijobs zahlen, nicht angeben.

Es ist also Vorsicht geboten.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben.


Update Erbschaftsteuer

Bayern hat Verfassungsklage gegen die Erbschaftsteuer eingelegt. Es wird bezweckt über ein Normenkontrollverfahren den Weg zu öffnen für eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer.

Wir begrüßen diese Entwicklung und sind gespannt wie es weitergeht!

Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen ab 01.01.2023

Im Rahmen eines BMF-Schreibens v. 30.06.2021, (AZ: IV C 6) wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben neu gefasst bzw. konkretisiert. Die Änderungen ergeben sich aus den, nach KassenSichV geforderten, Angaben beim Bewirtenden.

Demnach müssen die bisher geforderten Angaben wie z.B. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangs nunmehr bereits im Rahmen der Kassenbuchführung des Bewirtenden festgeschrieben sein und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sein.

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