Aktuelles
aus den Bereichen Steuer- und Wirtschaftsberatung.
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Kompetent - Individuell - Transparent: Mit diesem Ansatz setzen wir Maßstäbe als Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Selbständigen, Freiberuflern und Vereinen.
So vielfältig wie die Landschaft der Tätigkeiten unserer Kunden ist, so ernst nehmen wir es, für Sie den passenden Weg zu finden.
Verkürzte Restnutzungsdauer bei Immobilien!
Die Absetzung für Abnutzung (kurz Afa genannt) bietet ein nicht unerhebliches Kostenpotential bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vor allem bei älteren Immobilien ist es oft ärgerlich, dass der Gesetzgeber einen Afa Satz von 2% vorgibt (§7 IV Nr. 2b) EStG). Das bedeutet, die Immobilie wird über 50 Jahre abgeschrieben, und zwar ab Kaufdatum. Das kann im Einzelfall an der Realität vorbeigehen. Hierfür gibt es eine Lösung: verkürzte Restnutzungsdauer! Das bedeutet, das Finanzamt akzeptiert auch eine kürzere Restnutzungsdauer, wenn diese nur sachgerecht dargelegt wird. Insbesondere sollten aus der Darlegung Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen möglich sein.
Die bisherige Pflicht zur Vorlage eines Bausubstanzgutachtens wurde mit BMF- Schreiben v. 01.12.2025 aufgehoben.
Die steuerzahlerfreundliche Sichtweise ist zu begrüßen, es bleibt abzuwarten wie im Einzelfall beim Finanzamt entschieden wird.
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